2023-12-07 Position und Fragen der aba zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten

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Position und Fragen der aba zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten

07.12.2023
Position und Fragen der aba zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten

Die aba hat ein Positionspapier zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für die sog. FIDA-Verordnung erstellt (FIDA-VO-Vorschlag: Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554 (COM/2023/360).

Wesentliche Punkte sind:

  • Der FIDA-VO-Vorschlag ist ein weiterer Vorschlag in einer Reihe von immer häufiger erfolgenden, sektorübergreifenden Finanzmarktregulierungen, in die Teile der betrieblichen Altersversorgung undifferenziert einbezogen werden. So werden vom FIDA-VO-Vorschlag Ruhegehaltsansprüche aus betrieblichen Altersversorgungssystemen (gemäß Solvency II und EbAV-II-RL) undifferenziert erfasst. Durch die Ausgestaltung als Verordnung werden die Mitgliedstaaten keine Umsetzungsspielräume haben.
  • Der FIDA-VO-Vorschlag hat auch eine rentenpolitische Dimension. Mit den Vorschlägen über einzubeziehende „Dateninhaber“ und „Kundendaten“ wirft er implizit auch die Frage nach der Definition von Altersvorsorge auf, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Unsere bewährte Rechtssystematik zum Zustandekommen von betrieblicher Altersversorgung durch Sozialpartner bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ignoriert und würde möglicherweise gefährdet.
  • Mit den in vielen Mitgliedstaaten bereits existierenden bzw. im Aufbau befindlichen nationalen Trackingdiensten sowie dem künftigen Europäischen Rententracking Service (ETS) ist der FIDA-VO-Vorschlag nicht sinnvoll verzahnt. Im Gegenteil: durch seine explizite Zielsetzung eines „Trackings“ von Altersvorsorgeansprüchen droht die Schaffung teurer Doppelstrukturen. Gleichzeitig sind nationale Tracking-Systeme wie die Digitalen Rentenübersicht in Deutschland, die u.a. auch die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen, deutlich besser in der Lage, den Menschen einen Überblick über ihre Altersvorsorge zu geben.
  • Der FIDA-VO-Vorschlag lässt viele Fragen zur Umsetzbarkeit, v.a. Regelungen über „Systeme für den Austausch von Finanzdaten“ offen. Die kurze Umsetzungsfrist von 18 Monaten erscheint unrealistisch.
  • Der unterstellte Mehrwert der FIDA-VO für die Begünstigten der betrieblichen Altersversorgung und die möglichen Auswirkungen auf EbAV, die in der Regel kollektive bAV organisieren und in aller Regel nicht vertriebsorientiert auf Markt tätig sind, sollten diskutiert werden. Die für Dateninhaber wie EbAV vorgesehenen Sanktionen erscheinen drakonisch. Auch bei der Gewährleistung des Datenschutzes bestehen offene Fragen.
  • Im Sinne einer effizienten Bereitstellung von Daten bzw. eine Vermeidung unnötiger Kosten fordert die aba daher die Gewährleistung einer Vorrangstellung bestehender nationaler Trackingsysteme. Insbesondere sollte die FIDA-VO kein unmittelbares Recht auf Datenzugang für Finanzinformationsdienstleister direkt bei einer EbAV vorsehen, sondern nur über das nationale Rententracking-System (Single Access Point). Außerdem sollte die FIDA-VO die Übernahme bereits vorhandener technischer und inhaltlicher Standards vorsehen (nationale Tracking-Systeme sind Standardsetter).

 

 
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